Neue Trink- und Abwasserkraftanlagen werden nun auch gefördert

25.11.2022

Mit dem Revisionspaket wird das Ende 2022 auslaufende Einspeisevergütungssystem durch Investitionsbeiträge ersetzt. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 23. November 2022 die Anpassungen auf Verordnungsebene kommuniziert. Das Revisionspaket baut die Förderinstrumente für die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien aus.

Ab 1.1.2023 können auch neue Kleinwasserkraftanlagen einen Investitionsbeitrag erhalten. U.a. gibt es folgende Änderungen:

Neuanlagen:
Mit dem Wechsel auf Investitionsbeiträge stehen ab 01.01.2023 auch für Neuanlagen wieder Fördermittel zur Verfügung. Bis anhin kamen Investitionsbeiträge nur bei Erneuerung und Erweiterung bestehender Kleinwasserkraftwerke zur Anwendung. Neuanlagen werden mit einem Investitionsbeitrag von 50% der anrechenbaren Investitionskosten gefördert. Der Anteil kann sogar 60% betragen, wenn mindestens 50 Prozent der Produktion im Winterhalbjahr erzeugt wird und diese Winterproduktion mindestens 5 GWh beträgt.

Die Mindestleistung von 1 MW bleibt bestehen, nach wie vor sind jedoch Trink- und Abwasserkraftwerke davon ausgenommen.

Erhebliche Erweiterungen:
Bei erheblichen Erweiterungen beträgt der Investitionsbeitrag ebenfalls 50% der anrechenbaren Investitionskosten. Auch hier kann der Anteil auf 60% erhöht werden, wenn mindestens 50% der Produktion im Winterhalbjahr erzeugt wird und die zusätzliche Winterproduktion mindestens 5 GWh beträgt. Die Erheblichkeit einer Erweiterung wird durch verschiedene Kriterien definiert (bspw. Erhöhung Bruttofallhöhe, Nutzung zusätzliches Wasser, Erhöhung Nettoproduktion; Details siehe unter EnFV Artikel 47 Absatz 1).

Erhebliche Erneuerungen:
Erhebliche Erneuerungen werden mit 40% der anrechenbaren Investitionskosten gefördert, wenn die Leistung weniger als 1 MW beträgt. Dieser Anteil wird bei einer Leistung von bis zu 10 MW proportional auf 20% reduziert. Bei grösseren Wasserkraftwerken bleibt der Investitionsbeitrag auf 20%. Dabei muss die Investition der Erneuerung im Verhältnis zur durchschnittlichen Nettoproduktion mindestens 14 Rp./kWh betragen. Die weiteren Details der Erheblichkeit einer Erneuerung sind in EnFV Artikel 47 Absatz 2 geregelt.

Am 24. November wurde zudem die Verwendungsart des Netzzuschlags 2023 kommuniziert. Für die Kleinwasserkraft wurden 0.1 Rp./kWh reserviert, was jährlich ungefähr 60 Mio. CHF entsprechen dürfte.

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